Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
V
Paragraph 6,
22.07.1913
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Der Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, dann aus je einem Vertreter der staatlichen Straßenbauverwaltung und der Staatsforstverwaltung.
Auf die staatliche Straßenbauverwaltung und auf die Staatsforstverwaltung entfallen vorläufig je eine Stimme. Die Revision der Stimmenverteilung nach Feststellung des Konkurrenzoperates bleibt vorbehalten.
Die Ausschuß- und Ersatzmänner werden auf sechs Jahre gewählt und verbleiben auch nach Ablauf dieser Periode bis zur Konstituierung des neugewählten Ausschusses im Amte.
Ausschußmann
01.06.2017
10010175
NOR40046014