Kurztitel

Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 40/1913

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

22.07.1913

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 6,

Der Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, dann aus je einem Vertreter der staatlichen Straßenbauverwaltung und der Staatsforstverwaltung.

Auf die staatliche Straßenbauverwaltung und auf die Staatsforstverwaltung entfallen vorläufig je eine Stimme. Die Revision der Stimmenverteilung nach Feststellung des Konkurrenzoperates bleibt vorbehalten.

Die Ausschuß- und Ersatzmänner werden auf sechs Jahre gewählt und verbleiben auch nach Ablauf dieser Periode bis zur Konstituierung des neugewählten Ausschusses im Amte.

Schlagworte

Ausschußmann

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046014