Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
V
Paragraph 4,
22.07.1913
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Nach Feststellung des genossenschaftlichen Voranschlages, in welchem auch für eine Reserve vorzusorgen ist und des sich aus dem Verhältnisse des unbedeckten Jahreserfordernisses zur gesamten Konkurrenzgrundlage ergebenden Umlagsperzentes sind für alle Mitglieder die Jahresbeiträge zu berechnen, die Zahlungsaufträge auszufertigen und durch die Gemeinde zustellen zu lassen und zugleich die Einhebungslisten an das zuständige Steueramt zu senden.
Die Einzahlung der Beiträge hat binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages zu erfolgen. Von über drei Monate alten Rückständen sind 5% der Verzugszinsen zu leisten.
Sollte ein Interessent aber innerhalb sechs Monaten vom Tage der Verlautbarung ab seinen Beitrag nicht eingezahlt haben, dann ist der Ausschuß – insoferne nicht die staatliche Straßenverwaltung in Frage kommt – berechtigt, denselben samt Verzugszinsen ohne weiteren Verzug durch das Steueramt im Exekutionswege eintreiben zu lassen. Die Vorschreibung und Abstattung der Genossenschaftsbeiträge ist von der Genossenschaft im Kontobuche einzutragen.
Die Verpflichtung zur Leistung der Genossenschaftsbeiträge ist gemäß des Paragraph 61, des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 64, eine Grundlast, welche bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen Reallasten unmittelbar nach den landesfürstlichen Steuern und öffentlichen Abgaben hat.
LGBl. Nr. 64/1870
01.06.2017
10010175
NOR40046012