Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

05.06.2012

Text

römisch vier. Kreditwesen

Paragraph 14,

Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt, und der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das im Paragraph 9, vorgesehene Verfahren.