Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
§/Artikel/Anlage
Art. 143
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Text
Artikel 143. Die Anklage gegen die in Art. 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Art. 142 Abs. 4 auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.