Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.
Bundes-Verfassungsgesetz
BGBl.Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
Artikel 142,
01.01.2004
30.12.2009