Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 131,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Text

Artikel 131.

  1. Absatz einsGegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
    1. Ziffer eins
      wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
    2. Ziffer 2
      in den Angelegenheiten der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
    3. Ziffer 3
      in den Angelegenheiten des Artikel 15, Absatz 5, erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
  2. Absatz 2Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Absatz eins, angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.
  3. Absatz 3Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat oder das Bundesvergabeamt von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn nur eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.