Absatz 2,Der Rechnungshof verfasst den Bundesrechnungsabschluss und legt ihn dem Nationalrat vor.
Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
Artikel 121
01.01.2004
31.12.2007
Fünftes Hauptstück
Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.