Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 62,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Artikel 62.

  1. Absatz einsDer Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:

    „Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“

  2. Absatz 2Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.