BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Text
Artikel 53.
(1)Absatz eins,Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2)Absatz 2,Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.
(3)Absatz 3,Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.