Absatz einsDie Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Artikel 60, Absatz 6,, des Artikel 63, Absatz 2,, des Artikel 64, Absatz 4 und des Artikel 68, Absatz 2, - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt.