Absatz einsDas zuständige Mitglied der Bundesregierung hat den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bundes-Verfassungsgesetz
BGBl.Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2010,
Artikel 23 e,
01.01.2004
31.07.2010