(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
- 1.Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
- 2.öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
- 3.Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
- 4.Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
- 5.Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt;
- 6.Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.