Absatz einsBundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
- Ziffer einsArmenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10, fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
- Ziffer 2öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
- Ziffer 3Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
- Ziffer 4Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
- Ziffer 5Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10, fällt;
- Ziffer 6Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.