sämtliche derzeit auf dem Counterpart-Sonderkonto vorhandenen und dorthin zu erlegenden Mittel werden freigegeben und abgehoben und werden auf ein von der Österreichischen Bundesregierung für vorgenannte Zwecke neu zu errichtendes Konto übertragen;
ERP-Counterpart-Regelung (USA)
Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1962,
Artikel 5
12.07.1962
Um die Verfügungsgewalt über die Gebarung der Counterpart-Mittel auf die Österreichische Bundesregierung zu übertragen, gilt folgendes als vereinbart: