(2)Absatz 2Art. II und III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.Art. römisch II und römisch III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.