Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

18.11.2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Entzug der Abfrageberechtigung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsAbfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrageberechtigung jedenfalls dann auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
    3. Ziffer 3
      Daten aus den Gesamtevidenzen nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
  2. Absatz 2Unter den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber der Gesamtevidenzen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.
  3. Absatz 3Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, Bildungsdokumentationsgesetz zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045608