Absatz einsAbfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrageberechtigung jedenfalls dann auszuschließen, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
- Ziffer 2die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
- Ziffer 3Daten aus den Gesamtevidenzen nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.