Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,
Text
Dateneinbringung
§ 11. (1) Der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.Paragraph 11, (1) Der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.
(3)Absatz 3Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.