Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

28.11.2005

Text

Dateneinbringung

Paragraph 11, (1) Der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.

  1. Absatz 2Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.
  2. Absatz 3Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.