Absatz eins,Besteht in den Fällen des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der begründete Verdacht, dass das Geschäft der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, so hat der Notar hievon unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) in Kenntnis zu setzen (Verdachtsmeldung). Der Notar ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Notar erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) in Anspruch nimmt. Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nach Paragraph 36 b, darf der Notar seine Partei in Kenntnis setzen, soweit dies notwendig ist, um die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen abzuhalten, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnten.