Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 c

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 36 c,

  1. Absatz eins,Besteht in den Fällen des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der begründete Verdacht, dass das Geschäft der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, so hat der Notar hievon unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) in Kenntnis zu setzen (Verdachtsmeldung). Der Notar ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Notar erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) in Anspruch nimmt. Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nach Paragraph 36 b, darf der Notar seine Partei in Kenntnis setzen, soweit dies notwendig ist, um die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen abzuhalten, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnten.
  2. Absatz 2,Hat der Notar eine Verdachtsmeldung nach Absatz eins, zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) benachrichtigt hat. Der Notar ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Notar der Behörde unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat den Notar, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Notars gilt diese Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; auf die in Paragraph 67 c, AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Notar seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat die Anordnung nach Absatz 3, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
    1. Ziffer eins
      wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder
    2. Ziffer 2
      sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO rechtskräftig entschieden hat.

Anmerkung

EG: Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40045493