Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Abgekürzte Verzeichnung der Kosten

(Normalkostentarif)

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken
    1. Litera a
      im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,
    2. Litera b
      im Exekutionsverfahren auf Tagsatzungen zur Ablegung des Offenbarungseides,
    3. Litera c
      im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.
  2. Absatz 2In den im Absatz eins, genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40045483