Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,
Text
§ 8a. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen erParagraph 8 a, (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er
für seine Partei an der Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:
den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;
die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;
die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; oder
in Vertretung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt.
(2)Absatz 2,Der Rechtsanwalt hat geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen, um in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten.Der Rechtsanwalt hat geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen, um in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnten.