Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Text

Paragraph 8 a, (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er

  1. Ziffer eins
    für seine Partei an der Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:
    1. Litera a
      den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;
    2. Litera b
      die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;
    3. Litera c
      die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; oder
  2. Ziffer 2
    in Vertretung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt.
  1. Absatz 2,Der Rechtsanwalt hat geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen, um in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnten.