Unternehmensreorganisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,
BG
Paragraph 25,
01.01.2004
URG
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Hat ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Einleitung des Reorganisationsverfahrens vorgeschlagen, aber nicht die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung erhalten oder wurde ihm wirksam die Weisung erteilt, das Verfahren nicht einzuleiten, so haftet es nicht. In diesem Fall haften die Mitglieder des Organs, die gegen die Einleitung gestimmt oder die die Weisung erteilt haben, zur ungeteilten Hand nach Paragraph 22, Absatz eins, in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Gesamtumfang, jedoch je Person nur bis zu 100 000 Euro.
Hauptversammlung, Generalversammlung
10.02.2021
10003479
NOR40045395