Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Haftung des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung

Paragraph 25,

Hat ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Einleitung des Reorganisationsverfahrens vorgeschlagen, aber nicht die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung erhalten oder wurde ihm wirksam die Weisung erteilt, das Verfahren nicht einzuleiten, so haftet es nicht. In diesem Fall haften die Mitglieder des Organs, die gegen die Einleitung gestimmt oder die die Weisung erteilt haben, zur ungeteilten Hand nach Paragraph 22, Absatz eins, in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Gesamtumfang, jedoch je Person nur bis zu 100 000 Euro.

Schlagworte

Hauptversammlung, Generalversammlung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR40045395