(2)Absatz 2,Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsgerichts; § 115 KO ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen bedarf der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu den im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Ausgleichsverwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsgerichts; Paragraph 115, KO ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen bedarf der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu den im Absatz eins, bezeichneten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Ausgleichsverwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.