Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,.

Text

Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzendenLeistungen

Paragraph 12 b,

Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit Konkurseröffnung. Sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäß Paragraph 166, aufgehoben wird. Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.