Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,
Paragraph 12 b
01.01.2004
30.06.2010
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,.
Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit Konkurseröffnung. Sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäß Paragraph 166, aufgehoben wird. Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.