Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Paragraph 16,

Vor der Sanierung der Gesellschaft kann der Dritte die Rückzahlung des vom Gesellschafter besicherten Kredits von der Gesellschaft nur insoweit verlangen, als er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit einen Ausfall erlitten hat oder hätte, wenn

  1. Ziffer eins
    er die Krise im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits kannte oder
  2. Ziffer 2
    nach dem veröffentlichten oder dem ihm sonst bei Kreditgewährung bekannten Jahres- oder Zwischenabschluss die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen haben.