(2)Absatz 2Ein stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des § 4 ist und der stille GesellschafterEin stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des Paragraph 4, ist und der stille Gesellschafter
mit zumindest 25% schuldrechtlich am Unternehmenswert beteiligt ist und ihm zumindest einem Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte zustehen oder
einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Für die Einlage gilt Abs. 1 entsprechend.Für die Einlage gilt Absatz eins, entsprechend.