Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Stille Gesellschaft

Paragraph 10,

  1. Absatz einsBeteiligt sich ein erfasster Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, zusätzlich als stiller Gesellschafter, so wird seine stille Einlage einem Kredit gleich gehalten.
  2. Absatz 2Ein stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des Paragraph 4, ist und der stille Gesellschafter
    1. Ziffer eins
      mit zumindest 25% schuldrechtlich am Unternehmenswert beteiligt ist und ihm zumindest einem Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte zustehen oder
    2. Ziffer 2
      einen beherrschenden Einfluss ausübt.
    Für die Einlage gilt Absatz eins, entsprechend.