Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar kontrollierende Beteiligung), oder
Eigenkapitalersatz-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,
Paragraph 8,
01.01.2004
Als Gesellschafter im Sinne des Paragraph eins, gilt weiters der Kreditgeber, wenn er