Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Verbundene Unternehmen

Paragraph 8,

Als Gesellschafter im Sinne des Paragraph eins, gilt weiters der Kreditgeber, wenn er

  1. Ziffer eins
    Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar kontrollierende Beteiligung), oder
  2. Ziffer 2
    mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33% beteiligt ist oder
  3. Ziffer 3
    unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest 25% im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.