Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Kreditgewährung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsEin Kredit im Sinne des Paragraph eins, liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder
    2. Ziffer 2
      ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird.
  2. Absatz 2Die Frist nach Absatz eins, Ziffer 2, verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.
  3. Absatz 3Wird der Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch überlassen oder ihr eine Dienstleistung erbracht, so kann eine Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der Erbringung der Dienstleistung selbst liegen.