die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des Paragraph 4, erfüllen oder
Europa-Wählerevidenzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,
Paragraph 2
01.01.2004
30.06.2007
Voraussetzungen für die Eintragung
Paragraph 2, (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und