steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, c und e EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2003,
Paragraph 2
01.10.2003
Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln: