Absatz eins,Versandbehälter müssen an Orten aufgestellt sein, an denen die Behälter nicht übermäßig erwärmt werden können und an denen ausströmendes Flüssiggas weder zu Explosionen noch zu Gesundheitsschädigungen führen kann.
Bauarbeiterschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2003,
Paragraph 129
13.09.2003