Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.09.2003

Text

1. Abschnitt
Ausbildung – Allgemeines

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen Notfallkompetenzen umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form von aufeinander aufbauenden Modulen.
  3. Absatz 3,Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.