BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
13.09.2003
Text
1. Abschnitt Ausbildung – Allgemeines
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen Notfallkompetenzen umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form von aufeinander aufbauenden Modulen.
(3)Absatz 3,Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.