Kurztitel

Elektroschutzverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.06.2007

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betrieben werden. Insbesondere
    1. Ziffer eins
      müssen Arbeiten an und das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden und
    2. Ziffer 2
      dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.
  2. Absatz 2,Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Sonderbestimmungen zu betreiben:
    1. Ziffer eins
      Starkstromanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: ÖVE-E 5 Teil 9 aus 1982,;
    2. Ziffer 2
      elektrische Bahnen und Obusse: ÖVE ÖNORM E 8555:2000-08-01;
    3. Ziffer 3
      elektrische Anlagen im Bergbau: ÖVE EN 50110-2-700:1998-11.
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 14. Juni 2007 außer Kraft)
  4. Absatz 4,Anstelle der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Norm kann auch die ÖVE E 5 Teil 7 aus 1983, eingehalten werden.