Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2003,
Paragraph eins
01.01.2004
31.01.2007
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Absatz 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.