Kurztitel

Schulwegsicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.09.2003

Text

Signalstab

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Signalstab besteht aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe, beiderseits rot mit einem weißen Rand. Sie hat entweder voll rückstrahlend oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen zu sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muss sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich sichtbar rot rückstrahlen oder rotes Licht ausstrahlen.
  2. Absatz 2,Einem Signalstab gemäß Absatz eins, ist ein leuchtender Anhaltestab gleichzuhalten.