Kurztitel

Beschaffungscontrolling-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

09.10.2008

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Beschaffungsgruppen sind die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung), aufgezählten Güter und Dienstleistungen.
  2. Ziffer 2
    Kontraktwert ist die Auftragssumme (Paragraph 20, Ziffer 24, Litera a, Bundesvergabegesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 99) gemäß Zuschlagserteilung (einschließlich aller Steuern und Abgaben).
  3. Ziffer 3
    Abrufwert ist der rechnungsmäßig ausgewiesene Wert einschließlich aller Steuern und Abgaben der von den abrufenden Stellen getätigten Abrufe aus den von der BB-GmbH abgeschlossenen Rahmenverträgen.
  4. Ziffer 4
    Abrufende Stellen sind Dienststellen des Bundes oder Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz, die aus von der BB-GmbH abgeschlossenen Rahmenverträgen Leistungen abrufen.
  5. Ziffer 5
    Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes oder von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz vertraglich vereinbart, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.
  6. Ziffer 6
    Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystem ist ein System, das die eindeutige Identifizierung von Beschaffungsgruppen und Beschaffungsvorgängen ermöglicht.