Absatz einsDie Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
- Ziffer einskeine Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Artikel eins, UStG 1994 oder
- Ziffer 2nur steuerfreie Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 oder 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Unterabsatz und Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994), oder
- Ziffer 4nur Umsätze, die der Einzelbesteuerung (Paragraph 20, Absatz 4, UStG 1994) unterlegen haben,
ausgeführt hat;
- Ziffer 5weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera c, UStG 1994 ausgeführt und von der Regelung des Paragraph 25 a, UStG 1994 oder in einem anderen Mitgliedstaat von der Regelung des Artikel 26 c, der 6. EG-Richtlinie Gebrauch gemacht hat.