Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2003,
Paragraph eins
22.08.2003
13.07.2009
Liegt bei einer in Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 13 und 14 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß Paragraph 3, a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.