Absatz einsDer Dienstgeber hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, ASVG rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.