Absatz eins,Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsDie Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
- Ziffer 2die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
- Ziffer 3die Verwendung von Arbeitsstoffen;
- Ziffer 4die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
- Ziffer 5Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.