Absatz eins,Die Ausbilderprüfungen sind, sofern Paragraph 23 a, der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmt, vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Meisterprüfungsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.