Absatz eins,Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.
Berufsausbildungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,
Paragraph 29 a
27.08.2003