Absatz eins,Für die Fertigstellung der Anlagen des Marchfeldkanalsystems leistet der Bund bis Ende 2003 über den gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 Marchfeldkanalgesetz vorgesehenen Anteil hinaus eine Zuwendung in Höhe von höchstens 805.000 Euro an die Betriebsgesellschaft.