Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Text

römisch drei. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG

Nichtigerklärung von Mustern

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Das Musterrecht wird auf Antrag nichtig erklärt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Muster kein Muster im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Muster die Schutzvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz nicht erfüllt, oder
    3. Ziffer 3
      das Muster unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fällt, oder
    4. Ziffer 4
      der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (Paragraph 7,) hat.
  2. Absatz 2,Der Nichtigkeitsgrund nach Absatz eins, Ziffer 3, kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3,Der Nichtigkeitsgrund nach Absatz eins, Ziffer 4, kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Absatz eins, nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.
  5. Absatz 5,Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Absatz eins, Ziffer 2, nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.
  6. Absatz 6,Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nichtig erklärt, so ist der zweite Satz des Paragraph 48, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Ein Recht an einem Muster kann auch noch nach seinem Erlöschen oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.