Musterschutzgesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,
Paragraph 21
27.08.2003
In das Musterregister sind außer den im Paragraph 18, Absatz eins, erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf gemäß Paragraph 36, übermittelte Urteile einzutragen.