Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer/innen, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot oder sonstige für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben im Sinne des Paragraph 111, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Wird in einem Betrieb oder Betriebsteil ohne räumliche und organisatorische Trennung sowohl
    1. Ziffer eins
      das Gastgewerbe als auch
    2. Ziffer 2
      das Gewerbe der Bäcker im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1994 oder das Gewerbe der Konditoren im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 40, GewO 1994
    ausgeübt, ist der gesamte Betrieb oder Betriebsteil von diesem Bundesgesetz ausgenommen.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung von Backwaren in Betrieben oder Betriebsteilen, in denen ohne räumliche und organisatorische Trennung Tätigkeiten der Konditoren im Sinne des Paragraph 150, Absatz 11, GewO 1994 ausgeübt werden;
    2. Ziffer 2
      die Erzeugung von Backwaren in privaten Haushalten, wenn die Backwaren ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Auf Jugendliche im Sinne des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599, sind die Paragraphen 2, Absatz 5, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17 und 19 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR40044454