Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (Paragraph 17,) und die Registrierung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.
  2. Absatz 2,Zur Erläuterung des Musters kann eine Beschreibung überreicht werden.
  3. Absatz 3,Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1990,, anzugeben (Warenverzeichnis).