Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand des Musterschutzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für Muster, die neu sind und Eigenart haben (Paragraphen 2, 2 a,) und weder gegen Paragraph 2 b, noch die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden. Muster, die unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fallen, werden nicht geschützt.
  2. Absatz 2,Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
  3. Absatz 3,Erzeugnis im Sinne des Absatz 2, ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich – unter anderem – von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis.
  4. Absatz 4,Ein komplexes Erzeugnis im Sinne des Absatz 3, ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
  5. Absatz 5,Musterrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 6 aus 2002, über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2002, S 1, erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Musterrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Musterwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des römisch sieben. Abschnittes anzuwenden.