Absatz eins,Für Muster, die neu sind und Eigenart haben (Paragraphen 2, 2 a,) und weder gegen Paragraph 2 b, noch die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden. Muster, die unter das Doppelschutzverbot (Paragraph 3,) fallen, werden nicht geschützt.