Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005

Text

Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen

Paragraph 7, (1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muß in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Hat er seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Drittland, muß er einen Verantwortlichen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat benennen.

  1. Absatz 2Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Die Behörde hat innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Antragseinbringung zu prüfen, ob der Antrag der Richtlinie zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 11,) oder der Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 12,) entspricht.
  2. Absatz 3Entspricht der Antrag diesen Anforderungen, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Ständigen Futtermittelausschusses (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 4).