Futtermittelgesetz 1999
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,
Paragraph 7,
27.08.2003
10.08.2005
Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen
Paragraph 7, (1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muß in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Hat er seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Drittland, muß er einen Verantwortlichen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat benennen.