Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Ausschreibung

Paragraph 65,

  1. Absatz einsFörderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.
  2. Absatz 2In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.