Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 32, (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

  1. Ziffer eins
    für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;
  2. Ziffer 2
    für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;
  3. Ziffer 3
    für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;
  4. Ziffer 4
    für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins,; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2,;
  5. Ziffer 5
    für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.
  1. Absatz 2,Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
  3. Absatz 4,Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
    1. Ziffer eins
      bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,
      1. Litera a
        wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;
      2. Litera b
        wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;
    2. Ziffer 2
      beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 381 Euro.
  4. Absatz 5,Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.