Absatz 2,Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
- Ziffer einsdie zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,),
- Ziffer 2die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (Paragraph 31, Absatz 3,),
- Ziffer 3die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 31, Absatz 4,) und
- Ziffer 4den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
- Ziffer 5den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.