Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Text

6. Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

Paragraph 30, (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

  1. Absatz 2,Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
    1. Ziffer eins
      die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (Paragraph 31, Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 31, Absatz 4,) und
    4. Ziffer 4
      den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
    5. Ziffer 5
      den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.
  2. Absatz 3,Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
  3. Absatz 4,Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
  4. Absatz 5,Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
  5. Absatz 6,Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 15 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.